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§ 17 Protokollführung


  1. Über Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann den wesentlichen Gang der Verhandlungen und muss die gefassten Beschlüsse sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  2. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus